Irrtümer im Straßenverkehr gibt es viele. „Ich darf keinen Alkohol trinken, muss ja später noch fahren“, hat vermutlich jeder schon mal gedacht. Außerdem sind Frauenparkplätze ein No-Go für Männer. Aber stimmt das wirklich? Wir klären auf.
Wir alle kennen sie: Mythen rund ums Thema Autofahren. Sollte ich den Nachhauseweg nach dem Feierabendbier lieber zu Fuß antreten, oder darf ich doch das Auto benutzen? Ist barfuß fahren eigentlich erlaubt? Und bekomme ich eine Strafe, wenn ich auf der Autobahn weniger als 60 km/h auf dem Tacho habe? Fragen über Fragen. Wir haben die Antworten und räumen mit einigen Irrtümern im Straßenverkehr auf.
Alkohol am Steuer ist strikt verboten – oder?
Darf ich etwas trinken, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin? Hier lautet die Antwort: Ja. Prinzipiell ist der Konsum von alkoholischen Getränken während oder vor der Fahrt gesetzlich nicht untersagt. Überschreitet der Promille-Wert allerdings die Grenze von 0,5, muss der Fahrer mit einer saftigen Strafe rechnen. Zwei Punkte in Flensburg, mindestens ein Monat Fahrverbot und 500 Euro Bußgeld bilden hierzulande das Starterpaket für Fahren unter Alkoholeinfluss.1 Doch Vorsicht: Wenn Sie mit Alkohol im Blut in einen Unfall verwickelt werden, müssen Sie damit rechnen, dass Sie eine Mitschuld trifft – selbst dann, wenn Sie den Promille-Grenzwert unterschreiten.2
Irrtümer im Straßenverkehr: Die Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn beträgt 60 km/h
Das stimmt so nicht. Grundsätzlich gilt zwar: Auf Autobahnen dürfen nur Verkehrsmittel unterwegs sein, die mindestens 60 km/h erreichen – wie schnell Sie aber wirklich fahren, bleibt Ihnen selbst überlassen. So kann es zum Beispiel bei starkem Nebel oder schneebedeckter Strecke durchaus sinnvoll sein, das Tempo deutlich zu drosseln.
Apropos, wer gedacht hat, rechts zu überholen sei immer und überall verboten, der unterliegt ebenfalls einem der vielen Irrtümer im Straßenverkehr. In Ortschaften ist das Überholen auf der rechten Seite auf mehrspurigen Straßen erlaubt. Auf der Autobahn ist es durchaus legitim, bei einem Stau oder zähfließendem Verkehr rechts an langsameren Fahrzeugen vorbeizuziehen – allerdings nur dann, wenn die Verkehrsteilnehmer auf der linken Spur mit maximal 80 km/h unterwegs sind. Achtung: In diesem Fall dürfen sie mit maximal 100 km/h fahren.2
Die Benutzung des Standstreifens bis zur nächsten Ausfahrt ist hingegen immer strengstens untersagt. Dieser bleibt Pannenfahrzeugen vorbehalten. Eine Missachtung dieser Regel beschert dem Verursacher einen Punkt in Flensburg und eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro.2
Müssen Fahrradfahrer den Radweg benutzen?
Wenn Sie mit Ihrem Dacia einen Radfahrer überholen und sich darüber aufregen, dass dieser nicht – wie vermeintlich vorgeschrieben – den Radweg benutzt, bringen Sie Ihr Blut unnötig in Wallung. Denn sofern der Radweg nicht mit dem entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet ist, hat der Radfahrer die Wahl und darf auch die Straße benutzen.2
Bei einem Parkrempler reicht ein Zettel unter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs – von wegen!
Solch ein Verhalten ist eine Straftat. Laut Paragraf 142 StGB gilt dies als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“, besser bekannt als Fahrerflucht. Die Strafe kann vom Gericht jedoch gemildert oder völlig davon abgesehen werden, falls sich der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden meldet. Darauf sollten Sie sich jedoch nicht verlassen, sondern stets die Polizei hinzurufen, wenn Ihnen beim Ein- oder Ausparken ein Missgeschick passiert ist.2
Lichthupe ist verboten
Auch das stimmt nur zum Teil. Wer außerorts überholen möchte, darf dies seinem Vordermann kurz mit Hilfe der Lichthupe signalisieren. Die Betonung liegt jedoch auf „kurz“. Ein permanentes Aufblenden in Kombination mit zu dichtem Auffahren ist verboten und erfüllt den Straftatbestand der Nötigung.2
Ausgeschilderte Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplätze sind für andere tabu
Falsch! In der Straßenverkehrsordnung gibt es kein spezielles Verkehrsschild für Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplätze. Wer sein Auto also einfach auf einer derart gekennzeichneten Parkfläche abstellt, muss kein Bußgeld befürchten.2 Allerdings nutzt ein echter Gentleman solche Parkplätze natürlich trotzdem nicht.
Barfuß fahren ist verboten
Wenn Sie von der Terrasse oder vom Balkon direkt in ihren Dacia springen und dabei sogar vergessen, ihre Schuhe anzuziehen, stellt das zumindest rechtlich kein Problem dar. Schuhe dienen beim Autofahren ausschließlich der eigenen Sicherheit. Demnach schreibt die StVO auch nicht vor, welche Art, oder ob Schuhe beim Autofahren überhaupt getragen werden müssen.2
Im Stand darf das Handy am Ohr sein
Das ist richtig – solange dabei auch der Motor ausgeschaltet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es teuer: 100 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg drohen.2
1 Quelle: www.adac.de
2 Quelle: www.auto-motor-und-sport.de
(Stand 9/2020, Irrtümer vorbehalten)
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