Eigentlich ganz einfach – oder etwa doch nicht? Das Parken des eigenen Autos zählt nicht zwingend zu den Themen, um die sich Autofahrer/-innen allzu viele Gedanken machen. Letztlich musst du doch nur kurz checken, ob für die erspähte Lücke ein Halte- oder Parkverbot gilt oder eine Gebühr zu entrichten ist, stimmt’s? Ganz so einfach ist es aber leider nicht. Es lauert der ein oder andere Fallstrick. Wir klären auf.
Halte oder parke ich? Laut Paragraph 12 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Diese Definition gibt somit die Antwort auf die häufig gestellte Frage, was genau der Unterschied zwischen dem Verkehrszeichen 283 (eingeschränktes Halteverbot) und dem Schild 286 (absolutes Halteverbot) ist. Bei beiden Rundschildern umrahmt ein roter Kreis eine dunkelblaue Fläche. Wird diese von nur einem roten Schrägstrich (Nr. 283) geteilt, darfst du dort bis zu drei Minuten stehen, um beispielsweise Gepäckstücke ein- oder auszuladen. Ist das Blau durch einen zweiten Querstrich komplett durchkreuzt, darfst du hier nicht halten. „Hier“ bedeutet in diesem Zusammenhang übrigens der Bereich hinter dem Schild bzw. der durch einen Pfeil nach links (hinter dem Schild) und/oder rechts (vor dem Schild) angezeigt wird.
Kein sichtbares Verbot stellt nicht zwingend eine Erlaubnis dar
Wenn ich ein solches Schild nicht sehe, darf ich mein Auto also bedenkenlos abstellen? Leider nein. Denn zum einen gibt es natürlich offensichtliche Einschränkungen wie auf den Asphalt eingezeichnete Sperrflächen oder eindeutig als Privatparkplatz gekennzeichnete Abstellplätze. Zudem sollte einem allein schon der gesunde Menschverstand verbieten, beispielsweise vor Einfahrten zu parken. Die StVO gibt zudem vor, dass beim Parken vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen ein Bereich von mindestens fünf Metern zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten frei bleiben muss, also mindestens rund eine Wagenlänge. Kommt in Fahrtrichtung rechts noch ein baulich angelegter Radweg hinzu, vergrößert sich der Mindestabstand sogar auf acht Meter. Und selbst auf Supermarktparkplätzen ist die Situation nicht immer ganz so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick vielleicht erscheinen mag.
Das Ende der Duldung: keine halben Sachen mehr
Wichtig: Auch auf Parkplätzen, die jahrelang erlaubt oder zumindest geduldet waren, kann ein Knöllchen, im schlimmsten Fall gar ein Abschleppen drohen. So kam es in verschiedenen Städten und Gemeinden bereits zu Klagen von Bürger/-innen gegen das eigentlich ohnehin verbotene, vielfach aber geduldete „halbseitige Bürgersteigparken“, wenn man das Auto also mit zwei Räder auf dem Gehweg abstellt. Als Richtlinie gab beispielsweise das OVG Bremen in einem Urteil (Az.: 1 LC 64/22) zu einer solchen Klage eine verfügbare Mindestrestbreite des Bürgersteigs von 1,80 Meter vor. Weniger als 1,50 Meter über eine längere Strecke seien für Fußgänger/-innen unzumutbar. Ob und wie die Behörden vor Ort auf derartige Beschwerden, Klagen und Rechtsprechungen reagieren, ist ganz unterschiedlich.
Wenn du einen vermeintlich perfekten Parkplatz gefunden hast, solltest du dich also lieber einmal zu viel als zu wenig vergewissern, ob du dein Auto dort wirklich abstellen darfst. Schaue daher also nicht nur nach Ge- und Verbotsschildern, sondern beispielsweise auch danach, ob andere Autos (möglichst mit hiesigem Kennzeichen) in der Umgebung auf ähnliche Weise abgestellt wurden, wie du es vorhast.
(Stand 10/2023, Irrtümer vorbehalten)
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